Satzung

Satzung der "TRIAS-Klassenvereinigung"

In der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 6. und 7. Juni 2010.

  1. Der Verein trägt den Namen "TRIAS-Klassenvereinigung" e.V. und hat seinen Sitz in München.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Segelsports insbesondere durch die Vereinigung von "TRIAS" Eignern oder sonstigen Freunden und Förderern dieser Bootsklasse mit dem Ziel einer weiteren Verbreitung des Segelsports auf diesem Bootstyp. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Durchführung, Veranstaltung und Unterstützung von Wettfahrten und Trainingsveranstaltungen im Rahmen der Bestimmungen der International Sailing Federation und der Nationalen Segler-Verbände,
    2. Pflege und Förderung der sportlichen Kameradschaft der "TRIAS"-Segler,
    3. Kontrolle der Einhaltung und Entwicklung von Bauvorschriften der "TRIAS"-Klasse in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Seglerverband,
    4. Unterstützung aller "TRIAS"-Segler bei der Beschaffung der für die Teilnahme an Wettfahrten erforderlichen Nachweise und Unterlagen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt unmittelbar gemeinnützige und keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Deutschen Seglerverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, nämlich zur Förderung des Jugendsegelns zu verwenden hat.
  4. Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die sich zum Zweck des Vereins bekennen.
    1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand und Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags. Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    2. Der Austritt kann jeweils zum Ende des Vereinsjahres in schriftlicher Form erklärt werden.
    3. Der Ausschluss kann wegen Nichtzahlung des Beitrages oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens vom Vorstand beschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann dem Ausschluss innerhalb eines Monats ab Mitteilung widersprechen und Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen.
    4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Die Höhe dieser Beiträge wird von der Mitgliederversammlung so festgelegt, dass die zur Erfüllung des Vereinszwecks entstehenden Kosten gedeckt werden können.
  5. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein einzeln.
    1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren be­stellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vor­stands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wählt die Mitglie­der­ver­sammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.
    2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit die Entscheidungen nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
    3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit in einzelnen Aufgabengebieten Beauftragte oder Ausschüsse einsetzen, z.B. einen technischen Ausschuss. Die Einsetzung eines Beauftragten oder eines Ausschusses ist den Mitgliedern bekannt zu machen.
    4. Der Vorstand beruft den technischen Ausschuss. Der technische Ausschuss besteht aus höchstens 3 Mitgliedern, die den Vorstand bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Punkt 2.3. der Satzung unterstützen und beraten. Er hält die Verbindung zum technischen Ausschuss des DSV.
    5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  7. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    • die Wahl und die Abberufung des Vorstandes,
    • die Wahl der Kassenprüfer
    • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    • die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • der Ausschluss von Mitgliedern gemäß Ziff. 4.3. Satz 2,
    • die Änderung der Klassenvorschriften,
    • die Änderung der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.
    1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Schriftform wird auch durch E-Mail an die letzte bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Fax an die letzte bekannt gegebene Fax-Adresse des Mitglieds gewahrt.
    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet spätestens alle zwei Jahre statt. In ihr berichtet der Vorstand über seine Arbeit. Das Ergebnis der jährlichen Kassenprüfungen wird bekannt gegeben.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich un­ter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
    4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
    6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Voll­macht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Vollmachten übernehmen.
    7. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag eines Mitglieds geheim.
    8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhin­derung vom Schatzmeister geleitet. Über ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Ver­sammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  8. Die Vereinsarbeit erfolgt im Einklang mit dem Grundgesetz und den Ordnungsvorschriften des Deutschen Seglerverbandes.
  9. Die "TRIAS-Klassenvereinigung" kann im eigenen Namen und durch Verbandsvereine des Deutschen Seglerverbandes Ausschreibungen für Wettfahrten der "TRIAS" Klasse veranlassen. Für die Beteiligung an solchen Wettfahrten gelten die Regeln des Deutschen Seglerverbandes und des ausschreibenden Veranstalters.